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Thema der Arbeit
Kirchenasyl - Ausweg oder Gebot der Menschlichkeit
 
 © torsten holz 1998

1 Was ist Kirchenasyl?
1.1 Versuch einer Definition
1.2 sine vi, sed verbo
1.3 Formen des Kirchenasyls
1.4 Recht auf Kirchenasyl?

2 Kirchenasyl aus religiöser Sicht
2.1 Legitimität von Kirchenasyl aus theologisch- ethischer Sicht
2.2 Biblische Aspekte zur Asylfunktion kirchlicher Räume
2.3 Kirchenasyl im Kirchenrecht
2.3.1 Die Katholische Kirche
2.3.2 Die evangelische Kirche
2.3.4 Zusammenfassung

3 Die Entwicklung des Kirchenasyls
3.1 Ursprünge
3.2 Die Entwicklung zum kirchlichen Asylrecht
3.3 Die Entwicklung im Mittelalter
3.4 Die Entwicklung im modernen Staat

4. Kirchenasyl aus staatsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Sicht
4.1 Religionsfreiheit Art. 4 GG
4.2 Entstehen durch Art. 140 GG Schranken?
4.3 Die Freiheit des Gewissens
4.4 Kirchenasyl aus strafrechtlicher Sicht
4.5 Weitergehende verfassungsrechtliche Betrachtungen

5 Zusammenfassende Betrachtung mit dem Versuch Alternativen aufzuzeigen und die Akzeptanz zu
dokumentieren
 

1 Was ist Kirchenasyl?

1.1 Versuch einer Definition

"Kirchenasyl" kann heute als die ethisch-religiös motivierte Gewährung von Zuflucht oder anderen Hilfeleistungen für von Abschiebung bedrohte ausländische Flüchtlinge, sei es in Kirchen und Klöstern, sei es in außerkirchlichen Gebäuden und Räumen, verstanden werden, in einem engeren Sinne auch mit der zusätzlichen Voraussetzung, daß kircheneigener Raum in ausdrücklichem Einverständnis der Kirchengemeindevertreter zur Verfügung gestellt wird.(1)

Kirchenasyl aus religiöser Sicht ist die kirchliche Nothilfe für Asylsuchende bei "Gefahr im Verzug". Es wird kein Recht der Kirchen auf eigenständige Asylgewährung parallel zur staatlichen Autorität, wohl aber Mithilfe bei Asylgewährung durch den Staat, beansprucht.(3) Die Praxis des Kirchenasyls kann als die zeitlich befristete Aufnahme von Flüchtlingen in den Räumen einer Kirchengemeinde verstanden werden, dessen ausschließliche Absicht darin besteht, Schutz vor Abschiebung zu gewähren, um dadurch inhumane und menschenrechtswidrige Härten für die betroffenen Menschen zu vermeiden oder Gefahr für Leib und Leben im Rückkehrland zu bewahren. Es handelt sich also um die Vermeidung der Zerstörung der bereits stattgefundenen Integration hier geborener Kinder und die Vermeidung einer möglichen Gefahr für den Flüchtling im Heimatland bei einer Rückkehr.(4) Weiter geht noch Bischof Huber: "Kirchenasyl ist eine subsidiäre Handlung von Gemeinden, durch die ein Versagen unseres Gemeinwesens gegenüber elementaren Menschenrechten notdürftig und zeitlich befristet ausgeglichen werden soll. Kirchenasyl steht also seinem Ansatz und Wesen nach nicht in Opposition zum Rechtsstaat, sondern in seinem Dienst."(5) Diese Aussage ist äußerst problematisch, da hier ein Versagen des Staates in Menschenrechtsfragen unterstellt wird, die im Grundgesetz als Grundrechte garantiert werden.

Die Bundesrepublik Deutschland ist weltweit führend bei der Garantie des Grundrechts auf Asyl in der Verfassung (Art. 16 a GG). Viele andere s.g. westliche Länder kennen diesen weitesgehend einzigartigen Rechtsanspruch nicht. Nur etwa Griechenland (Art. 5 Abs. 2), Italien (Art. 10), Portugal (Art. 33 Abs. 5), Spanien (Art. 13 Abs. 4) und die ehemalige DDR (Art. 23 Abs. 3)(6) haben in ihrer Verfassung ein Recht auf Asyl anerkannt, jedoch mit unterschiedlicher Ausprägung und Verfassungswirklichkeit.(7) Ansonsten ist nur eine weitaus geringere Grundlegung des Asylrechts im Völkerrecht anerkannt, das durch asylverfahrensrechtliche Bestimmungen ausgestaltet wird.(8)
 
 

1.2 sine vi, sed verbo

Der Grundsatz "sine vi, sed verbo"(9) ist die Grundvoraussetzung, um Kirchenasyl zu gewähren. Eine ethische Rechtfertigung als ziviler Ungehorsam und die Nichtbefolgung staatlicher Gesetze und Anordnungen, sogar der bewußte Verstoß dagegen, kann nicht auf sittlich-moralische Motive gestützt werden, wenn die Gewaltfreiheit nicht an oberster Stelle steht.(10) Ein Verschweigen in der Öffentlichkeit, also ein Verstecken des Flüchtlings vor dem Staat steht dem fast gleich, da nur durch die Öffentlichmachung dieser Anspruch erfüllt werden kann. In der Praxis wird die Öffentlichkeit, häufig besonders in Form von Printmedien, genutzt, um auf das bestehende Kirchenasyl aufmerksam zu machen. Dies geschieht bewußt, um die entscheidende Behörde in die Öffentlichkeit zu drängen und deren Entscheidung zumindest mittelbar zu beeinflussen. "Der Erfolg eines Kirchenasyls in Kirchengemeinden hängt wesentlich davon ab, ob es gelingt, die Öffentlichkeit davon zu überzeugen, daß diese Abschiebungsandrohung rückgängig gemacht werden muß. Deshalb muß die Öffentlichkeitsarbeit überzeugend und fundiert sein."(11) Diese bewußte ´Benutzung` der Öffentlichkeit kann unter Umständen über den eigentlichen Appellcharakter des Kirchenasyls hinausgehen.

Das Interesse in der Bevölkerung ist immer dann besonders groß, wenn quasi im letzten Moment die Abschiebung oder eine sonstige Maßnahme des Staates verhindert wurde. Dies ist auch darauf zurückzuführen, daß die Akzeptanz staatlicher Zwangsmaßnahmen sehr gering ist. Auch die teilweise tendenziöse Berichterstattung in der Boulevardpresse beeinflußt die öffentliche Meinungsbildung über die ´ungerechten´ Maßnahmen des Staates gegenüber von Flüchtlingen.
 
 

1.3 Formen des Kirchenasyls

Beim Kirchenasyl sind im allgemeinen drei Organisationsformen zu beobachten. Das >verdeckte Kirchenasyl< hat zum Ziel, daß möglichst nur wenige Personen den Aufenthaltsort des Flüchtlings kennen. Nur wenigen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die u.a. die Versorgung des Flüchtlings sichern, ist die Anschrift bekannt. Die Ausländerbehörde kennt die Adresse des Ausländers nicht. Dadurch sollen jegliche Maßnahmen verhindert werden. Das >stille Kirchenasyl< ist dem verdeckten Kirchenasyl sehr ähnlich. Hier ist jedoch die zuständige Ausländerbehörde über die Kirchenasylgewährung und den Ort informiert. Einen grundsätzlich anderer Weg wird durch das >pressebekannte Kirchenasyl< beschritten. Hier wird ganz bewußt der Weg in die Öffentlichkeit gesucht, um Sympathien für die Situation des Flüchtlings zu wecken und die Unterstützung der Öffentlichkeit zu erreichen. Daneben gibt es noch das sogenannte >Gruppenkirchenasyl<, das unter anderem in Regensburg praktiziert wird. Dabei wird nicht nur einzelnen Personen Kirchenasyl gewährt, sondern einer ganzen Volksgruppe.(12)

Kirchliches Handeln im Zusammenhang mit von Abschiebung bedrohten Ausländern kann nicht immer als Kirchenasyl bezeichnet werden. Daneben gibt es das Eintreten für die sonstigen Belange der Flüchtlinge, die Unterstützung bei Behördenangelegenheiten und Rechtsschutzmöglichkeiten sowie der kirchliche bzw. religiöse Beistand als ureigene Aufgabe der Kirche. Die Beistandspflicht für verfolgte Ausländer, die von der Kirche vertreten wird, hat sich selbst der deutsche Staat als Staatsaufgabe zu eigen gemacht.(13)

Eine grundsätzliche Abgrenzung vom Kirchenasyl muß aber das Privatasyl erfahren. Hier fehlen doch die das Kirchenasyl kennzeichnenden Organisationsstrukturen. Das Handeln wird allein auf eine Gewissensentscheidung gestützt, ein Konflikt mit dem Staat in Kauf genommen. Jedoch läßt sich hier häufig der Verdacht nicht von der Hand weisen, daß das Privatasyl anarchische Züge annehmen kann, da es an einer Selbstkontrolle durch organisatorische Reglementierung der Willensbildung, wie beim Kirchenasyl, fehlt.(14)
 
 

1.4 Recht auf Kirchenasyl?

Die Konfliktlage, die sich durch die Gewährung von Kirchenasyl ergibt, ist häufig eine religiös-ethisch motivierte. Jedoch nicht die des Ausländers, sondern derer, die Kirchenasyl gewähren. Deshalb kann der Ausländer auch nicht ein Recht gegenüber dem Staat ableiten, das Kirchenasyl, das ihm durch die Kirche gewährt wird, zu genießen.

Grundsätzlich muß die Bereitschaft der Kirche bestehen, sich für den Ausländer einzusetzen bzw. für ihn einzutreten. In der Praxis finden häufig im Vorfeld schon Gespräche statt, die zu einer Abstimmung im Gemeindekirchenrat führen. Der Ausländer an sich kann aber seine Aufnahme nicht verlangen, da unter anderem seine Versorgung durch die Kirchengemeinde gesichert werden muß.

Außerdem begibt sich der Ausländer und damit die Kirche in einen Konflikt, der sich zwischen Kirchenrecht, Strafrecht und Verfassungsrecht, ggf. auch noch zwischen den Bestimmungen des Ausländerrechts, abspielt.

Findet die Asylgewährung in der Kirchengemeinde keine breite und uneingeschränkte Unterstützung, ist die Gefahr einer Spaltung der Kirchengemeinde, jedoch zumindest die Entstehung eines schwer überwindbaren Konfliktes, nicht von der Hand zu weisen.
 
 

2 Kirchenasyl aus religiöser Sicht
2.1 Legitimität von Kirchenasyl aus theologisch-ethischer Sicht

Kann Kirchenasyl ethisch vertretbar sein? Kann es nicht notwendig sein, den Staat in seiner ordnenden Funktion zu unterstützen, zumal wir nicht in einer Diktatur leben, von einer Willkürherrschaft nicht die Rede sein kann? Wir leben in einem Staat, dessen Ordnung sich dem Mehrheitswillen demokratisch gewählter Repräsentanten verdankt. Wenn jetzt bewußt gegen diese Ordnung verstoßen wird, werden da nicht demokratische Spielregeln verletzt? Wie, wenn so etwas Schule macht, wenn sich viele andere auch das Recht herausnehmen, gegen Gesetz und Ordnung zu verstoßen - und sich vielleicht mit weit weniger ehrenwerten Motiven als Christen und Menschenrechtler zufriedengeben.(15)

Für den Christen gibt es, wie für jeden Staatsbürger auch, die Pflicht zur Rechtsbefolgung. Das entspricht auch der theologischen Auffassung der Reformatoren.(16) Daher ist auch die unterschiedliche Haltung der beiden großen Kirchen zu erklären.

Gott hat nach kirchlicher Auffassung dem Staat den Auftrag gegeben, das Recht zu schützen. Entspricht das staatliche Handeln diesem Auftrag, muß dies durch die Christen und Kirchen voll unterstützt werden.(17) Daraus kann aber keineswegs geschlußfolgert werden, daß der Staat jeder Kritik durch die Bürger entzogen ist. Die Regierenden sind auch Menschen und genauso fehlbar wie die Regierten. Da aber die Regierenden fehlbar sind, kann das ethisch Gebotene auch darin bestehen, ihnen nicht Folge zu leisten. Wie die theologisch-ethische Pflicht zur Rechtsbefolgung, gibt es nach religiöser Auffassung auch eine Pflicht zum Ungehorsam.(18)

Ziviler Ungehorsam oder Widerstand kann der Widerspruch gegenüber der Obrigkeit sein. Beim Kirchenasyl und ähnlichen Handlungen zum Schutz von Flüchtlingen wird ein solches Widerstandsrecht nicht in Anspruch genommen(19), wie es Art. 20 Abs. 4 GG ermöglicht.

Die staatliche Rechtsordnung als solche wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Es geht vielmehr darum, Einzelmaßnahmen von staatlich Verantwortlichen, die als unvereinbar gelten mit christlichen Grundsätzen oder allgemeinen Menschenrechten, anzugreifen. Solchen Maßnahmen wird gezielt entgegengewirkt - wobei begrenzte Rechtsverstöße in Kauf genommen werden.(20)

"Mir macht es moralische Probleme, wenn Leute abgeschoben werden. Aber ich habe gar keine Bedenken, jemanden vor Abschiebung zu schützen. (...) Asylgesetze sind Gesetze, aber kein Recht mehr. Ich beziehe mich auf die Rechte des Menschen, wie sie in der Bibel beschrieben sind."(21) Diese Meinung wird aber von den Kirchenleitungen nicht unterstützt. "Ich habe klar festgestellt, daß es kein Recht auf ein ´Kirchenasyl´ gibt; die Befugnis des Staates zur Durchsetzung seiner Regelung wurde ausdrücklich bejaht; Kirchen sind kein rechtsfreier Raum, die Polizei hat durchaus Zutritt."(22)
 
 

2.2 Biblische Aspekte zur Asylfunktion kirchlicher Räume

Bereits im Alten Testament gibt es eine breite Tradition für den Schutz vor Verfolgung am heiligen Ort und für den Schutz des Fremden. Ebenso wie andere Kulturen kannte auch Israel das Tempelasyl. Davon zeugen u.a. Psalmen wie der 23. "Du bereitest vor mir einen Tisch im Angesicht meiner Feinde. Du salbest mein Haupt mit Öl und schenkst mir voll ein. Gutes und Barmherzigkeit werden mir folgen ein Leben lang. Und ich werde bleiben im Hause des Herrn immerdar." Ähnlich in Psalm 57: "... unter dem Schatten Deiner Flügel habe ich Zukunft, bis das Unglück vorübergehe." "Wer die Hörner des Altars zu fassen bekommt ..." (1. Könige 1, 50 ff), kann dort Schutz finden, aber nur zu Unrecht Verfolgte. Später, es gab nur noch den einen Tempel in Jerusalem, geht die Schutzfunktion des heiligen Ortes auf Asylstädte über (vgl. z.B. 5. Buch Mose 19).

Das Fremdenrecht ist vom Tempelasyl und den Asylstädten im alten Israel zu unterscheiden. Der spezielle Schutz des Fremden ist nicht auf bestimmte Orte beschränkt. In ganz Israel ist er verpflichtend. Das hat eine besondere Bedeutung für die Rechtsordnung, weil das Gottesvolk selbst die Erfahrung der Fremdlingschaft gemacht hat. In 3. Buch Mose 19, 3 ff heißt es zum Beispiel: "Wenn ein Fremdling bei euch wohnt in eurem Lande, den sollt ihr nicht bedrücken. Er soll bei euch wohnen wie ein Einheimischer unter euch, und du sollst ihn lieben wie dich selbst, denn ihr seid auch Fremdlinge gewesen im Ägyptenland. Ich bin der Herr, euer Gott." Die Erfahrung des Fremdsein ist bereits in seinem ältesten Bekenntnis (5. Buch Mose 26, 5 ff) bestimmend für das Verhältnis des Volkes Israel zu Gott. Ihren Grund hat die Verpflichtung des Gottesvolkes, selbst zum Schutzraum für die Fremden zu werden, in der Befreiungstat Gottes. Gott ist deshalb anwesend in einem jeden schutzsuchenden und hilfebedürftigen Fremdling, da auch er bei seinem Volk im fremden Land war.

Durch die neutestamentlich-christliche Überlieferung wird diese Tradition aufgenommen und weitergeführt. Gott ist anwesend in dem Menschensohn, der von sich sagt: "Die Füchse haben Gruben, und die Vögel unter dem Himmel haben Nester, aber des Menschen Sohn hat nichts, wo er sein Haupt hinlege." (Matthäus 8, 20) Christus teilt das Leiden der Verfolgten und Armen. Im Großen Weltgericht bezeugt er: "Ich bin ein Fremder gewesen, und ihr habt mich aufgenommen in einem jeden Menschen, an dem ihr so getan habt."

Der biblische Befund ist aus religiöser Sicht eindeutig: Der Schutz des Fremden ist Gottes Gebot und christliche Gehorsamspflicht.(23)Dem kann aber das berühmte Pauluswort aus Homer 13 entgegengehalten werden, an dem sich die Christen orientieren sollen: "Jedermann sei Untertan der Obrigkeit ..."

Daher ist selbst aus theologischer Sicht, speziell aus den großen Werken, keine eindeutige Position zum Kirchenasyl herleitbar. Aus einer Vielzahl von Quellen theologischer Schriften läßt sich weder ein eindeutiges Pro, aber auch kein Contra ableiten. Jedoch im Hinblick auf die Gesamtheit der Kirche kann die Beistandspflicht überwiegen. Die Berufung auf eine eindeutige Aussage ist nicht möglich.
 
 

2.3 Kirchenasyl im Kirchenrecht

An dieser Stelle muß eine Unterscheidung getroffen werden. Die beiden großen christlichen Kirchen, auf die sich die Betrachtung beschränken soll, haben keine gegensätzlichen Standpunkte zum Kirchenasyl, jedoch muß man differenzieren.

Aus Sicht der Kirche besteht heute kein Anspruch mehr auf ein Institut des Kirchenasyls im Sinne eines dem staatlichen Zugriff prinzipiell entzogenen Raumes.(24)
 

2.3.1 Die katholische Kirche

Durch die katholische Kirche wurde - zumindest auf dem Papier - noch bis 1983 ein explizites Recht der Gewährung von Kirchenasyl beansprucht: In ihrem Codex Iuris Canonici (CIC) von 1917 bestimmte Canon 1179, daß vorbehaltlich dringender Fälle Rechtsbrecher nicht ohne Zustimmung der jeweiligen kirchlichen Verantwortlichen gewaltsam aus Kirchen herausgeholt werden dürfen; als Sakrileg galt eine Verletzung dieser Vorschrift. Der Entwurf zum neuen CIC von 1983 enthielt darüber hinaus sogar noch eine Ausweitung der dem staatlichen Zugriff vorenthaltenen Räume auf alle heiligen Stätten. Der Canon wurde unter Hinweis auf die mangelnde Anerkennung des Kirchenasyls durch den staatlichen Gesetzgeber und die geringe praktische Relevanz dieses Rechtsinstitutes dann allerdings gänzlich gestrichen. Aus den Vorschriften des CIC 1983 über den Schutz der heiligen Orte sowie aus dem geltenden Konkordatsrecht ließen sich jedoch nach heutigem katholischen Kirchenrecht noch Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung kirchlicher Asylgewährung herleiten. Diesen Regelungen kann man aber nicht einen ausdrücklichen Anspruch der katholischen Kirche auf Gewährung einer rechtsexemten Zone im Sinne des klassischen Kirchenasyls entnehmen.(25) Heute heißt es im Katechismus der katholischen Kirche: "Der Bürger hat die Gewissenspflicht, die Vorschriften der staatlichen Ordnung nicht zu befolgen, wenn diese Anordnungen den Forderungen der sittlichen Ordnung, den Grundrechten des Menschen oder den Weisungen des Evangeliums widersprechen. Den staatlichen Autoritäten den Gehorsam zu verweigern , falls deren Forderungen dem rechten Gewissen widersprechen, findet seine Rechtfertigung in der Unterscheidung zwischen dem Dienst Gottes und dem Dienst an der staatlichen Gemeinschaft"(26)
 
 

2.3.2 Die evangelische Kirche

Aus den einschlägigen Stellungnahmen der evangelischen Kirchen kann man zwar ein gewisses Maß an Solidarität mit den Kirchenasyl gewährenden Gemeinden entnehmen, jedoch wird nicht an einem ausdrücklichen Kirchenasylrecht - verstanden als grundsätzliche Unantastbarkeit eines bestimmten kirchlichen Raumes - festgehalten; der demokratische Rechtsstaat kenne von seiner Natur her keine rechtsexemten Zonen im Sinne der Asylgewährung, da hier jedem Menschen Rechtsschutz und damit auch Schutz der persönlichen Würde garantiert sei.(27)

Aufgabe der Kirche ist es, verfolgten und bedrängten Menschen beizustehen, wenn diese ihre Hilfe benötigen. Werden einzelne Christen, christliche Gemeinden und Kirchenleitungen um Hilfe gebeten werden, haben sie das Recht und die Pflicht, auf der Grundlage möglichst sorgfältiger Information zugunsten der Betroffenen zu intervenieren. Gottesdienstliche Fürbitte, öffentliche Fürsprache, Vermittlung von Rechtsschutz, seelsorgerliche und materielle Unterstützung oder das Gewähren von Obdach kann dies insbesondere sein. In besonderen Notsituationen ist die durch Gemeinden gewährte Zuflucht ein Mittel einer derartigen Intervention. Für solche Beistandsleistung ist es das Motiv, für die Menschenrechte der Betroffenen aus christlicher Verantwortung einzutreten. Die Rechte des Menschen sind in unserer Rechtsordnung verankert. Auf sie beruft sich der Beistand für verfolgte und gefährdete Menschen und setzt sich dafür ein, daß sie in der Rechtswirklichkeit für den einzelnen Geltung erhalten. Dieser Beistand wendet sich nicht gegen die staatliche Rechtsordnung und ist als solcher auch nicht rechtswidrig. Im Einzelfall können hierbei Spannungen zwischen Staat und Kirche auftreten.

Die zuständigen Behörden und Gerichte haben in einem Rechtsstaat zu entscheiden, ob Flüchtlingen Asyl gewährt wird. Die Kirche beansprucht kein eigenes Entscheidungsrecht in dieser Frage. "Kirchenasyl" dient hier nur dazu, Zeit für eine humane Lösung zu gewinnen. Ein formales Recht auf Kirchenasyl gibt es in den evangelischen Rechts-ordnungen nicht, wohl aber die Aufgabe des Dazwischentretens (Interzession), wenn Menschenwürde und Menschenrechte bedroht sind. In solchen Fällen kann es nach Meinung der evangelischen Kirche gerechtfertigt und geboten sein, Maßnahmen auch gegen den Willen staatlicher Stellen zu ergreifen, um Menschen zu schützen. Hierbei müssen Christen, Gemeinden und die Kirche insgesamt das Risiko staatlicher Sanktionen beachten und verantworten.(28)

Ähnlich heißt es in einer Denkschrift der EKD: "Sieht jemand grundlegende Rechte aller schwerwiegend verletzt und veranschlagt dies höher als eine begrenzte Verletzung der staatlichen Ordnung, so muß er bereit sein, die rechtlichen Konsequenzen zu tragen. Es handelt sich dabei nicht um Widerstand, sondern um demonstrative, zeichenhafte Handlungen, die bis zu Rechtsverstößen gehen können. Die Ernsthaftigkeit und Herausforderung, die in solchen Verstößen liegen, kann nicht einfach durch den Hinweis auf die Legalität und Legitimität des parlamentarischen Regierungssystems und seiner Mehrheitsentscheidungen abgetan werden. Zum freiheitlichen Charakter einer Demokratie gehört es, daß die Gewissensbedenken und Gewissensentscheidungen der Bürgerinnen und Bürger gewürdigt und geachtet werden. Auch wenn sie rechtswidrig sind und den dafür vorgesehenen Sanktionen unterliegen, müssen sie als Anfragen an Inhalt und Form demokratischer Entscheidungen ernst genommen werden."(29)
 

2.3.4 Zusammenfassung

Zusammenfassend ist festzustellen, daß ein Institut des Kirchenasyls im Sinne eines dem staatlichen Zugriffs entzogenen rechtsfreien Raumes von den Kirchen wohl nicht mehr beansprucht wird. Von der staatlichen Rechtsordnung sind kirchliche Gebäude nicht als res sacrae ausgenommen, kirchliches Gelände ist nicht gewissermaßen exterritorial und von staatlichen Zugriff exemt. Vom modernen Staat wird ein Asyl im eigenen Land nicht anerkannt. Von den Kirchen wird dies auch akzeptiert.(30)
 
 

3 Die Entwicklung des Kirchenasyls
3.1 Ursprünge

Die Scheu vor der Sphäre des Heiligen liegt der Asylpraxis als religiöses Phänomen zugrunde. Asylos bezeichnet das, was nicht mit Gewalt ergriffen werden kann. Asylos topos bezeichnet demnach einen Ort, an dem Personen und Sachen gegen jedes sylan, gegen erzwungenes Wegführen und gegen gewaltsamen Raub geschützt sind.(31)

Der vorchristlich-religiöse Sinn des Asyls war in seinem Ursprung eine präjuristische normative Vorstellung, die aus dem Brauch oder aus einem anderen ethischen Konsens stammte und auf das Rechtsbewußtsein der Menschen eingewirkt hat, ohne von vornherein rechtlich positiviert zu sein. In den sakral-magischen Vorstellungen der altorientalischen, griechischen und auch germanischen Kulturen von der Unantastbarkeit bestimmter Orte und damit verbundener Personen liegt der Ursprung. Als Frevel galt die Verletzung dieses Gebotes. Der Asylbegriff wurde ursprünglich räumlich und territorial verstanden, da er zunächst auf die Tempel und die den Göttern geheiligten Bezirke bezogen und auch auf die Umgebung solcher Heiligtümer ausgedehnt wurde.(32) Das religiöse Asyl funktionierte daher ursprünglich auf der strikten Entgegensetzung von heilig und profan. Diese archaische Auffassung des Sakralen mutet fremd an, sie erinnert jedoch nachdrücklich daran, daß für das Rechtsinstitut des Asyls die Achtung einer Sphäre konstitutiv ist, über die durch Akte menschlicher Willkür und Gewalt nicht verfügt werden darf.(33)

Im alten Israel kam es bereits im Übergang von der Stammesgesellschaft zur zentralisierten Gesellschaft zu einer Ausdifferenzierung von Religion und Recht; das religiöse Asyl wurde in diesem Zusammenhang zweckrational in den Dienst der allgemeinen Rechtspflege gestellt. Es wurde versucht, archaische Vergeltungsmechanismen im Rechtsleben durch das jüdische Tempelasyl einzudämmen und zu überwinden. Primitive Formen des Kriminalrechts begrenzte es als Strafverfolgtenasyl. Es gelang, anstelle des Tatprinzips das Verschuldensprinzip durchzusetzen. Der fahrlässige Totschläger, nicht aber der vorsätzliche Mörder, wurde geschützt und somit der undifferenzierte Vergeltungsmechanismus der Blutrache eingeschränkt.(34) Durch das Bundesbuch wird belegt, daß ein schuldiger Straftäter an einem Asylort keinen Schutz in der Weise erlangen konnte, daß er dadurch vollständig dem Rechtsvollzug entzogen gewesen wäre (Ex 21, 13-14); die Bestrafung erfolgte entsprechend der Tat. Eine absolute Asylwirkung der heiligen Sphäre gab es nicht.(35)
 

3.2 Die Entwicklung zum kirchlichen Asylrecht

In der Regierungszeit der christlichen römischen Kaiser begann die Entwicklung zu einem eigenen kirchlichen Asylrecht, als die Kirche den Schutz der staatlichen Gewalt erlangte und die moralisch-geistige Grundlage für das kaiserliche Imperium und seine Einheit bildete. In dem damals begründeten kirchlichen Asylrecht spiegeln sich diese Vorgänge wider. Es wuchs aus zwei Rechtsinhalten zusammen: Aus dem alttestamentlichen und christlichen Gedanken des Eintretens für Notleidende zum einen und aus den antiken Vorstellungen der Unantastbarkeit heiliger Stätten zum anderen. In der römischen Kaiserzeit galt dies auch für die Bilder und Statuen der als Götter verehrten Kaiser, was in der Zeit der christlichen Kaiser faktische Geltung für die christlichen Kirchengebäude erlangt hatte. In der Hoffnung, daß ihnen der Bischof gegenüber den Verfolgern beistand, flüchteten sich hilfesuchende Christen in eine Kirche. Sie vertrauten darauf, daß er ihnen die "intercessio", seinen Rechtsbeistand gegenüber dem Staat zukommen ließ, indem er den staatlichen Maßnahmen Einhalt gebot und Fürsprache für den Verfolgten einlegte. Dieses Interzessionsrecht war originär kirchlich. Die Kirche hatte dieses Beistandsrecht auch schon sehr früh rechtlich festgelegt (Synode von Serdica im Jahr 343, Canon 5 ).

Dagegen vorgehende kaiserliche Gesetze verdeutlichen, daß man dieses Interzessionsrecht der Bischöfe staatlicher-seits nicht anerkannte. In einem kaiserlichen Gesetz vom Jahr 419 erfolgte erstmalig eine Bestätigung für das weströmische Reich; für das oströmische Reich wird 431 ein Gesetz erlassen, das den Asylbereich auf alle kirchlichen Gebäude und Plätze innerhalb einer Mauer festlegt, die Verletzung wird mit der Todesstrafe geahndet. Indirekt wurde durch diese Bestimmungen aber auch das bischöfliche Interzessionsrecht anerkannt, wozu der Asylbereich die äußeren Bedingungen bereitstellte. Die Kirche beanspruchte für die in ihr Asyl Geflüchteten die Möglichkeit zur Gewährung von Rechtsschutz und Rechtsbeistand, nicht die generelle Ausnahme von der weltlichen Gerichtsbarkeit. Der Bischof mußte aber auch bereit sein, sich der Flüchtlinge anzunehmen.(36) Damit konnte auch sichergestellt werden, daß es nicht zu einer Flucht aller Straftäter in das Kirchenasyl kam. Mörder, Ehebrecher und Mädchenschänder fanden nicht die Unterstützung des Bischofs und somit auch keine Aufnahme im Kirchenasyl. An dieser Stelle wurde erstmalig auch von staatlicher Seite ein Asylrecht der Kirche anerkannt. Die Anerkennung des kirchlichen Asyls erfolgte aufgrund des großen Einflusses der Kirche und der Machtverhältnisse, denn die Kirche stellte ein großes Machtpotential dar und erstritt sich gewissermaßen dieses Recht.

Einen grundsätzlichen Neuansatz bringt das kirchliche Asylrecht auch bei den christianisierten Germanen, doch kann die Kirche zugleich an den heidnischen Tempelfrieden und an die Vorstellungen über Hausfrieden und Hausfreiung anknüpfen. Hinter dem bestbefriedeten Haus, dem des Königs oder Herzogs, soll die Kirche als Haus Gottes nicht zurückstehen. Als Instrument der inneren Befriedung wirkt das kirchliche Asylrecht, wenngleich ohne durchschlagenden Erfolg.(37) Das kirchliche Asyl wird bei den Westgoten häufig nicht akzeptiert, so daß Gläubiger ihre Schuldner oder Herren ihre Knechte gewaltsam aus der Kirche holen. Bei den Ostgoten wird eine gerichtliche Klärung von Streitigkeiten angestrebt. Hier fällt dem kirchlichen Asyl eine wichtige Bedeutung zu, da es auf diesem Weg dazu beitragen kann, Blutrache oder Selbstjustiz zu verhindern.

Im Frankenreich nimmt die Bedeutung des kirchlichen Asyls und der Interzession wieder zu, trotz zunehmender staatlicher Gewalt. Die staatliche Gewalt des Königs ist jedoch noch nicht so weit erstarkt, daß ein wirksames Eingreifen gegen die bestehende Blutrache wirksam wird. Durch die stetige Gewährung der bischöflichen Interzession wird der Zusammenhang zwischen Flucht ins Asyl und Interzession anerkannt. Das Asylrecht wird zu einem Institut kirchlichen Rechts und durch die Gesetzgebung anerkannt.(38) Bischöfe nahmen auch außerhalb von lokalen Asylbereichen ihr Interzessionsrecht wahr. So kauften sie Kriegsgefangene los und ermöglichten ihnen die Rückkehr in ihre Heimat.(39) Der Kirche wurde gleichzeitig eine eigene Gerichtsbarkeit von staatlicher Seite zuerkannt. Damit erhielt die Kirche ein zweites wesentliches Rechtsinstitut, welches das kirchliche Asylrecht weiter bestätigte und festigte.
 
 

3.3 Die Entwicklung im Mittelalter

Zu einer Änderung kommt es im Mittelalter, speziell ab dem 13. Jahrhundert und besonders seit dem 15. Jahrhundert. Durch die Festigung des kirchlichen Asyls kommt es dazu, daß sich Flüchtlinge über sehr lange Zeit, sogar über Jahre, im Kirchenasyl befinden. Neben dem stetig zunehmenden Mißbrauch wächst mit der Zahl der Kirchenasylfälle auch die finanzielle und materielle Belastung für die Kirche. Neben der Verpflegung der mittellosen Flüchtlinge mußte die Kirche auch für der Unterbringung, teilweise sogar in speziellen Gebäuden, sorgen. Die Kirche betont zwar weiter die Unabdingbarkeit des kirchlichen Rechtes auf Asyl, wendet sich aber auch gleichzeitig von der Ablehnung der Todesstrafe ab. Dadurch kann der Forderung des Staates entsprochen werden, Verbrechern nicht mehr wie bisher kirchliches Asyl zu gewähren. Gleichzeitig wird durch dieses Zugeständnis das Institut des Kirchenasyls an sich aber gesichert. 1591 wurde durch die Kirche selbst das Asylrecht neu geordnet. Es bezog sich nun nur noch auf geweihte Stätten.
 
 

3.4 Die Entwicklung im modernen Staat

Die Reformation und die Veränderung der weltlichen Herrschaft, besonders seit und durch die Zeit des aufgeklärten Absolutismus, führten zu einer weiteren Veränderung des bisher praktizierten und staatlich legitimierten kirchlichen Asylrechts. Das Souveränitätsverständnis des Staates nahm zu, der rechtsfreie Raum, der durch die Gewährung eines Asyls durch die Kirche entstand, konnte nicht akzeptiert werden, da der Rechtsvollzug einzig und allein durch den Staat geregelt wurde. Einige Staaten in Europa beanspruchten für sich die Kirchenhoheit. Per Gesetz wurde dann das kirchliche Asylrecht aufgehoben. Ob Flüchtlingen Asyl gewährt wird und in welchem Umfang, entscheidet nun nicht mehr die Kirche, sondern dieses Recht nimmt der souveräne Staat für sich in Anspruch. Eine Normierung für die Abkehr vom staatlich anerkannten Rechtsinstitut des Kirchenasyls bringt § 175 Abs. 2 des preußischen Landrechts von 1794. "Die Kirchengebäude sollen zu keinen Freystätten für Verbrecher dienen, sondern die Obrigkeit ist berechtigt, diejenigen, welche sich dahin geflüchtet haben, herauszuholen und ins Gefängnis bringen zu lassen."(40) Die katholische Kirche beanspruchte aber weiterhin ein eigenes Asylrecht, das aber von staatlicher Seite nicht anerkannt wurde. Spätestens mit Inkrafttreten der Reichsstrafprozeßordnung am 01. 10. 1879 wurde das kirchliche Asylrecht konkludent aufgehoben.(41)

Das historische Kirchasyl hat eine sehr wechselvolle Entwicklung erlebt. Entstanden durch die theologischen Annahmen der Kirche und den Gedanken der Humanität, unterstützt durch die bedeutende Rolle der Kirche in der Gesellschaft, war es ein erster Schritt auf dem Weg zu einem humanen Rechtssystem und im Umgang mit Verbrechern und Menschen, die in Konflikt mit der Staatsgewalt oder sonstigen Gewalten geraten waren. Durch die Entwicklung der Gesellschaft und die Entstehung des modernen Staates mit seinem Souveränitätsanspruch und die damit einhergehende weltweite Entwicklung und Achtung der Menschenrechte ist das Institut der kirchlichen Asylgewährung eigentlich entbehrlich geworden.

Das heute geübte Kirchenasyl sieht seine Wurzeln in dieser Entwicklung, jedoch ist es heute vor allem geprägt durch das Eintreten für in Bedrängnis geratene Menschen und besonders Flüchtlinge. Nach und nach wurde der Anspruch der Kirche auf ein eigenes Asylrecht aufgegeben. Noch im CIC 1917 bestand die katholische Kirche auf einem eigenen Asylrecht. Auch in dem Entwurf zum CIC 1983 war dieser Anspruch noch enthalten, wurde aber nicht übernommen.

Im modernen Staat des 20. Jahrhunderts entwickelten sich auch noch andere Formen des Kirchenasyls. Die reverentia loci, die Achtung und Ehrfurcht vor dem heiligen Orte, ermöglicht eine Respektierung dessen auch durch Staaten und Diktaturen, die mit ihren Menschen nicht gerade nach den Menschenrechtsgrundsätzen umgehen. Die Fürbittengebete für die im Konzentrationslagern Inhaftierten und deren Namensnennung in Gottesdiensten während des Nationalsozialismus, aber auch die Friedensgebete in der DDR waren ein wesentlicher Ausdruck gewaltfreien Widerstandes(42), der durch den Schutz der Kirche vor der staatlichen Gewalt erst in dieser Form möglich war.

Neue Aktualität in unserem heutigen Staat erhielt das Kirchenasyl durch den Asylkompromiß und die damit einhergehende Änderung des Grundgesetzes 1993.(43) Ihren Ausgangspunkt hat die Renaissance dieser alten christlichen Tradition, innerhalb der Kirchen- und Pfarrgebäude Verfolgten eine Schutzmöglichkeit zu bieten, in den USA: Seit einigen Jahren bemüht sich dort das sog. "sanctuary-movement", ein Netzwerk aus Kirchengemeinden und anderen religiösen Einrichtungen, Flüchtlinge, vor allem aus zentralamerikanischen Staaten, darunter insbesondere illegal eingewanderte Personen, vor dem Zugriff der US-Behörden zu schützen.(44)
 
 

4. Kirchenasyl aus staatsrechtlicher und verfassungs-rechtlicher Sicht

4.1 Religionsfreiheit Art. 4 GG

Ergibt sich aus den Vorschriften des Kirchenrechts möglicherweise das Recht, Kirchenasyl zu gewähren, so darf sich die Betrachtung keinesfalls nur darauf beschränken, sondern es muß auch das Recht des Staates beachtet werden. Es muß aber genauso festgestellt werden, welche Privilegien der Staat der Kirche einräumt und welche Handlungen der Kirche oder des einzelnen durch das Grundgesetz, speziell die Grundrechte, gedeckt sind. Nur so kann sich eine Antwort darauf ergeben, ob die Gewährung von Kirchenasyl einen wirklichen Ausweg aufzeigt oder ein Gebot der Menschlichkeit darstellt oder das Kirchenasyl in unserem Staat nicht gebraucht wird, da der Staat ein umfassendes grundgesetzlich geschütztes Recht auf Asyl gewährleistet oder die Kirchenasylgewährung sogar zu einem Konflikt mit der Rechtsordnung führt.

Die h.M. geht davon aus, daß die Kirchen kein rechtsfreier Raum sind.(45) Dies wird auch von den Kirchen selbst nicht gefordert.(46) Daher gelten für sie und ihre Handlungen die Gesetze des Staates.

Der Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet die Religionsfreiheit. Im Art. 4 GG selbst wird die Religionsfreiheit nicht erwähnt, jedoch wird die Bezeichnung Religionsfreiheit im Art. 140 GG iVm Art. 136 Abs. 1 WRV genannt. Die Religionsfreiheit ist der Oberbegriff für die in Art. 4 Abs. 1 und 2 genannten Einzelfreiheiten. Die Grundrechte des Art. 4 GG stehen in einem engen Zusammenhang, wobei eine eindeutige Abgrenzung schwer zu treffen ist. Sie sind jedoch nicht unproblematisch dem Oberbegriff Religionsfreiheit unterzuordnen. Art. 4 Abs. 1 Halbsatz 1 GG garantiert die Freiheit des Glaubens und des Gewissens, also die Freiheit des Denkens, die sog. forum internum. Daneben wird im zweiten Halbsatz die Freiheit des Bekenntnisses gestellt. Die Gewissensfreiheit kann mit der Freiheit der Religionsausübung verknüpft sein, muß dies aber nicht.(47)

Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet die ungestörte Religionsausübung. Hiermit ist die sog. Kultusfreiheit geschützt. Hierzu zählen die Vornahme von religiös begründeten kultischen Handlungen und die Ausübung religiöser Gebräuche und zwar sowohl des einzelnen als auch in der Gemeinschaft.

Nach Auffassung des BVerfG muß die Freiheit der Religionsausübung wegen ihrer zentralen Bedeutung für jeden Glauben und jedes Bekenntnis extensiv ausgelegt werden. Zur Freiheit der Religionsausübung gehören nach dem sog. Rumpelkammerurteil(48) "nicht nur kultische Handlungen und Ausübung sowie Beachtung religiöser Gebräuche, wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozession, Zeigen von Kirchenfahnen, Glockengeläute, sondern auch religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern sowie andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG steht nicht nur Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu, sondern auch Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben."

Art. 4 Abs. 2 GG schützt nur die freie Religionsausübung, die freie Ausübung einer Weltanschauung jedoch nicht.(49) Ein Vergleich zwischen dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG ergibt die Beschränkung auf den religiösen Bereich, da im Abs. 1 der weltanschauliche Bereich zusätzlich und explizit genannt ist. Jedoch werden in Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 7 WRV die Weltanschauungsgemeinschaften den Religionsgemeinschaften gleichgestellt. Daraus ergibt sich, daß die Religionsausübung nicht gestört, behindert oder unmöglich gemacht werden darf und auch daß es einen Anspruch gegen den Staat gibt, dieses Recht zu gewährleisten und etwaigen Störungen oder Behinderungen entgegenzuwirken.(50)

Demnach kann zwar nicht ganz unproblematisch, aber doch mit eindeutiger Tendenz die Gewährung von Kirchenasyl in den vom Grundgesetz geschützten Bereich der Glaubensfreiheit eingeordnet werden. Wird nun die Gewährung von Kirchenasyl durch eine Religionsgemeinschaft als Teil ihres karitativen Auftrages verstanden, so wird selbstverständlich dies durch Art. 4 GG gedeckt.(51)

Andererseits kann diese Einbeziehung der Gewährung von Kirchenasyl in den durch Art. 4 GG geschützten Bereich, der ohne jeglichen Gesetzesvorbehalt ausgestattet ist, die Reichweite des Grundgesetzes reichlich überspannen. Gewährt nämlich eine Kirchengemeinde, in der Praxis der häufigste Fall, Kirchenasyl, so wird das staatliche Asylmonopol und die Ausgestaltung den Vorstellungen dieser Gemeinschaft angepaßt. Hier kann sich eben nicht auf die o.g. Gewährleistung der freien Religionsausübung durch den Staat berufen werden, da nicht eine staatliche Unterstützung im Grundgesetz garantiert ist, dem eigenen Glauben und der eigenen Überzeugung Ausdruck zu verleihen. Wäre dies so, könnte jeder die Durchsetzung seiner eigenen Überzeugung verlangen, die dann in den Rang eines Gesetzes erhoben würde.(52) Dies würde jeglichem Sinn und Zweck des Grundgesetzes in seiner Tiefe widersprechen.

Würde sich eine spezielle asylrechtliche Entscheidung oder das Asylrecht des Art. 16 a GG nicht mit den Ansichten bzw. Überzeugungen eines oder eben einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft vereinbaren lassen, steht diesen der Rechtsweg bis vor das Bundesverfassungsgericht offen. Jedoch bringt schon allein ihr Handeln und Tun, die Gewährung von Kirchenasyl, ihre Ablehnung des bestehenden Rechts zum Ausdruck. Die religiöse Richtigkeit der Ansichten der Religionsgemeinschaft darf durch den Staat nicht untersucht und schon gar nicht bewertet werden. Dem steht die staatliche Neutralität entgegen.(53)

Der 1993 neu eingefügte Art. 16 a GG enthält ein subjektives, gegen den Staat gerichtetes Grundrecht des Asylsuchenden. Hier handelt es sich jedoch nur um ein Recht des einzelnen und nicht um ein Recht, welches die Kirche gewähren könnte oder durch das ihr eine Verpflichtung auferlegt wird. Das Grundrecht auf Asyl ist ein höchstpersönliches Recht und unübertragbar.(54) Die Kirche kann daher mit der Gewährung von Kirchenasyl nicht ihr eigenes Asylrecht schaffen und in Konkurrenz zu dem staatlichen Asylrecht treten, was auch nicht beabsichtigt ist.(55)

"Der Ruf nach Kirchenasyl ist nicht der Versuch, ein dem staatlichen überlegenes eigenes kirchliches Recht zu schaffen. Schon eine zu lange und prinzipiell geführte Debatte verkehrt, worum es in Wahrheit nur gehen kann: aus mangelnder Kenntnis oder zu rasch getroffene staatliche Entscheidungen einer erneuten Prüfung zu unterziehen ..."(56)

Da das staatliche Asylmonopol durch die Kirchengemeinschaft bei der Gewährung von Kirchenasyl nicht in Frage gestellt wird, kann der Art. 16 a GG nicht als verfassungsunmittelbare Schranke in Betracht kommen.(57)

Abschließend ist festzustellen, daß die Gewährung von Kirchenasyl nicht eindeutig unter den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG fällt, jedoch durch den fehlenden Gesetzesvorbehalt auch nicht dadurch von staatlicher Seite unterbunden, verhindert oder verboten werden kann. Selbst eine Anwendung anderer Schrankenbestimmungen von Grundrechten, etwa Art. 2 Abs. 1 oder Art. 5 Abs. 2 GG, auf die garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit ist in diesem Zusammenhang nicht möglich.(58)

Wird nach einem Verwaltungsverfahren oder durch ein gerichtliches Urteil eine Entscheidung bestandskräftig, so gibt es im demokratischen Rechtsstaat keine rechtlich legitimierte Möglichkeit mehr, diese Entscheidung zu korrigieren. Selbst wenn sie falsch ist, kann die Entscheidung nicht durch die Gewährung von Kirchenasyl bekenntnisverfassungsrechtlich korrigiert werden. Die Bekenntnisfreiheit kann kein Mittel darstellen, um die Bestands- oder Rechtskraft von Entscheidungen einzuschränken oder zu überwinden. Eine Beseitigung von hoheitlichen Entscheidungen ist durch die Verletzung des Grundrechts der Bekenntnisfreiheit nicht möglich und stellt somit auch kein Voll-streckungshindernis dar.(59)
 

4.2 Entstehen durch Art. 140 GG Schranken?

Gemäß Art. 140 GG sind die Art. 136, 137, 138, 139 und 141 der Deutschen Verfassung, der sog. Weimarer Reichsverfassung, vom 11. August 1919 Bestandteil des Grundgesetzes. Diese übernommenen Vorschriften sind vollgültiges und nicht gegenüber anderen Vorschriften des Grundgesetzes minderes Verfassungsrecht.(60)

Art. 140 GG iVm 137 Abs. 3 WRV normiert, daß jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnet und verwaltet.

Was sich "innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze" (Art. 140 GG iVm 137 Abs. 3 WRV) befindet, ist umstritten. Das BVerfG(61) vertritt die Auffassung, daß die Schrankenklausel nicht als Gesetzesvorbehalt, wie in anderen Grundrechten, und auch nicht als allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG verstanden werden darf. Zu den allgemein geltenden Gesetzen sind dann nur die zu zählen, die für alle die selbe Bedeutung, also auch für die Kirche, entfalten. Würde ein Gesetz die Kirche an sich besonders treffen, würde die Schrankenwirkung nicht erreicht. Demnach ist der Anwendungsbereich dieser Schrankenformel eher begrenzt.(62)

Eine eindeutige Abgrenzung ist daher kaum möglich. Es ist nicht einmal möglich festzustellen, daß die Beschäftigung oder Unterstützung fremder Rechtsangelegenheiten unter die Schrankenwirkung fällt oder nicht. Die h.M. geht davon aus, daß die Unterstützung von Asylsuchenden im asylrechtlichen Verfahren, etwa die Begleitung zu Terminen bei Behörden zum kirchlichen Auftrag zählt,(63) ob nun auch die Unterstützung im eigentlichen asylrechtlichen Verfahren vor Gericht, z.B. die Stellung von Anträgen oder auch die Strafverteidigung, ist wieder umstritten.

Eine Mindermeinung(64) vertritt die Auffassung, daß die tätige Nächstenliebe, wie sie in caritativer und diakonischer Form praktiziert wird, also beim Kirchenasyl besonders, eine kirchliche Aufgabe sei und von der Kirche wahrgenommen wird. Daraus wird auch mit Hinweis auf das Rumpelkammerurteil(65) gefolgert, daß Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV anwendbar sei. Dieser Auffassung kann man allerdings nicht folgen, denn würde man diese Theorie weiter betreiben, wäre alles, was nach dem Standpunkt der Kirche zu ihren eigenen Angelegenheiten zählt, verfassungsrechtlich abgesichert. Dies hätte zur Folge, daß jegliches Handeln der Kirche durch die Verfassung abgedeckt wäre, ein Eingreifen in staatliches Handeln eingeschlossen. Die Auswirkung auf die moderne Zivilisation wäre nicht abschätzbar, da die Ansichten, speziell der katholischen Kirche, mit der modernen Wissenschaft doch sehr stark kollidieren. Vor dieser Vorstellung kann man nur erschauern(66), denn der Vorbehalt der Funktionsfähigkeit der Rechtsordnung muß geeignet sein, die Reichweite der Religionsfreiheit zu beschränken.(67)
 

4.3 Die Freiheit des Gewissens

Nach dem BVerfG ist die Gewissensentscheidung "als jede ernste sittliche, d.h., an den Kategorien 'Gut' und 'Böse' orientierte Entscheidung anzusehen, die der einzelne in einer bestimmten Lage für sich bindend und unbedingt ver-pflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte"(68). Die Gewissensfreiheit bezieht sich nicht nur auf die "innere Entscheidung", sondern auch auf die Verwirklichung. Dadurch ist die Freiheit geschützt, sich entsprechend zu verhalten, d.h., zu handeln oder auch nicht zu handeln. Ohne dies wäre dieses Grundrecht ohne praktische Bedeutung und damit nutzlos.(69)

Wie die Religionsfreiheit gilt das Grundrecht der Gewissensfreiheit vorbehaltlos und unterliegt nicht den Schranken des Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 5 Abs. 2 GG.(70)

Die Gewissensfreiheit muß man in diesem Zusammenhang mit der Rechtsgehorsamspflicht des einzelnen gegenüber dem Staat betrachten. Das Rechtsstaatsprinzip setzt nämlich gerade diese Gehorsamspflicht voraus. Eine Trennung von Staatsgewalt und Gehorsamspflicht ist daher nicht möglich.

In einem demokratischen Rechtsstaat, wie der Bundesrepublik Deutschland, kann es nicht hingenommen werden, wenn bestimmte Gruppen oder Personen sich über die für alle geltenden Gesetze hinwegsetzen, wenn diese demokratisch zustande gekommen sind und nicht dem Grundgesetz widersprechen. Es können auch nicht Entscheidungen des Staates bzw. von entsprechenden Behörden für nicht verbindlich angenommen werden und gegen diese bewußt zuwidergehandelt werden und sich auf die Freiheit des Gewissens berufen werden. Ob diese, auf eben diesen Gesetzen beruhenden Entscheidungen, mit dem eigenen Rechtsempfinden kollidieren, ist kein Rechtfertigungsgrund für einen bewußten Verstoß dagegen.

Da es sich hier um menschliche Entscheidungen handelt, sind diese nicht garantiert fehlerfrei. Jedoch hält der Rechtsstaat ein umfassendes Rechtsmittelsystem bereit. Dadurch kann die Gefahr einer materiell falschen Entscheidung stark verringert werden, der völlige Ausschluß einer Fehlentscheidung wird auch im besten Rechtsstaat mit dem besten Prozeßrecht nie möglich sein. Diesem Problem kann sich kein moderner Rechtsstaat verschließen.(71)

Im Fall des Kirchenasyls stellt sich nun die Frage, wie bei nachträglichem Bekanntwerden neuer Tatsachen in Fällen, in denen bereits die Entscheidung unanfechtbar ist, verfahren werden kann. Hier eröffnet sich der Weg zu zwei wesentlichen Säulen des Rechtsstaates, die durchaus zueinander im Widerstreit stehen, der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit.(72)

Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt nicht nur einen geregelten Verlauf des Verfahrens, sondern einen Abschluß, dessen Rechtsbeständigkeit gesichert ist.(73) Dies soll die Möglichkeit eines immer Wiederaufgreifen der Entscheidung verhindern. Das BVerfG hat dem Prinzip der Rechtssicherheit eine so bedeutende Stellung zugestanden, daß die Möglichkeit einer im Einzelfall vielleicht unrichtigen Entscheidung in Kauf genommen werden muß. Deshalb ist es keineswegs willkürlich, wenn der Gesetzgeber den Grundsatz der Rechtssicherheit in den Vordergrund stellt. Dies wurde vom BVerfG für das Asylverfahrensrecht eindeutig bestätigt.(74)

Sollte im begründeten Einzelfall das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit durch das Bekanntwerden neuer Tatsachen so stark eingeschränkt sein, daß es dem Gedanken des Rechtsstaates widerspricht, sieht das Asylverfahrensgesetz in § 71 iVm § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ein Folgeantragsverfahren vor.

Das Bundesverfassungsgericht hat nur in Einzelfällen eine Verpflichtung bejaht, gegen positives Recht zu verstoßen, wenn der Widerspruch zwischen Gerechtigkeit und positivem Recht ein unerträgliches Maß erreicht. Nur dann hat die materielle Gerechtigkeit Vorrang vor der Pflicht zur Rechtsbefolgung und der Rechtssicherheit. Hierzu hat das BVerfG eine Formel entwickelt: "Der Konflikt zwischen Gerechtigkeit und Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht hat, daß das Gesetz ´als unrichtiges Recht´ der Gerechtigkeit zu weichen hat."(75)

Im Gegensatz zum NS-Staat ist im grundgesetzlich geschützten Rechtsstaat der BRD hierfür kein Raum. Auch, wie bereits ausgeführt, kennen die christlichen Schriften eine Gehorsamspflicht gegenüber der staatlichen Gewalt. Das Zitat(76) "Man muß Gott mehr gehorchen als den Menschen" kann nicht einen Gesetzesverstoß im demokratischen Rechtsstaat legitimieren.

Die Freiheiten des Art. 4 Abs. 1 GG sind vorbehaltlos, jedoch nicht schrankenlos garantiert.(77) Die Ausübung dieser Freiheiten darf nicht in Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen der Verfassung geraten und zu fühlbaren Beeinträchtigungen des Gemeinwesens oder Grundrechte anderer führen.(78) Die in Art. 4 Abs. 1 GG verbürgten Freiheitsrechte dürfen nicht die Rechtsgehorsamspflicht des Bürgers in das Belieben von Glauben und Gewissen stellen.(79)

Die Freiheiten, die Art. 4 Abs. 1 GG garantiert, sind die Errungenschaften des modernen Staates und ein sehr kostbares Gut. Den Ausländern, die in der BRD das Grundrecht auf Asyl genießen, dient dieses Recht als Schutz, da sie die Freiheitsrechte in ihren Heimatländern in Anspruch genommen haben und dadurch mit dem dortigen System in Konflikt geraten sind. Daher findet die Religions-, Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylrecht des Art. 16 a GG eine Ergänzung. Diese Freiheiten können nur im demokratischen Rechtsstaat gewährleistet und geschützt werden, dieser ist jedoch ein fragiles Gebilde und basiert auf dem Konsens des überwiegenden Teils der Bevölkerung. Die Anerkennung und Befolgung der demokratisch zustandegekommenen Gesetze und die darauf beruhenden Entscheidungen der Behörden und Gerichte sind Voraussetzung für das Bestehen des Rechtsstaates. Eine nur selektive Befolgung von Regeln mißachtet die Grundprinzipien des Rechtsstaates.(80)

Die beiden großen Kirchen genießen in der BRD heute besonders in ethischen Fragen, eine sehr große Autorität. Wird nun gerade von Vertretern der Kirche zu Rechtsgehorsamsverweigerung aufgerufen oder zumindest dies offen gebilligt, wird es für den Staat immer schwerer, den zunehmenden Verfall der Werte zu begegnen. Dadurch kann es für den demokratischen Rechtsstaat immer komplizierter werden, die Rechtsgüter des einzelnen vor Eingriffen Dritter zu schützen.(81)

Dieser Problematik sollten sich die Kirchen bei der Kirchenasylgewährung bewußt sein. Es kann von staatlicher Seite nicht immer akzeptiert werden, wenn die Kirche weitgehende Freiheitsrechte für sich beansprucht, die der Staat garantiert, gleichzeitig aber bewußt gegen die staatliche Ordnung verstoßen wird. Die weitreichenden Möglichkeiten des Einsatzes für Asylbewerber, ohne einen Rechtsbruch zu begehen, sollten zuerst vollständig ausgeschöpft werden. Der Staat kann sich nicht immer die Caritas als oberstes Ziel setzen. Der Staat hat im Gegensatz zu den Kirchen auch für die innere und äußere Sicherheit, die soziale Sicherheit seiner Bürger und die Volkswirtschaft zu sorgen. Hier muß ein Ausgleich erfolgen, der alle Interessen berücksichtigt und nicht die Interessen einer Gruppe in den Vordergrund stellt. Dies wurde von den obersten kirchlichen Vertretern erkannt. Eine ständige Demütigung des Staates durch die Forderung nach unerfüllbaren asylpolitischen Forderungen und dem Aufruf zum Rechtsbruch trägt nicht zum Konsens bei und kann die Erfüllung der Ziele der Kirche nicht vorantreiben. Die "Pflicht der Bürger ist es, gemeinsam mit den Behörden im Geist der Wahrheit, Gerechtigkeit, Solidarität und Freiheit zum Wohl der Gesellschaft beizutragen"(82).

Der Grundgedanke bei der Gewährung von Kirchenasyl soll immer die Menschlichkeit sein. Jedoch müssen alle Umstände beachtet werden. Beruft man sich in diesem Zusammenhang auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit, müssen die Folgen für die Rechtsordnung abgeschätzt werden. Eine Abgrenzung wird dann immer schwerer. Eine Beanspruchung dieser weitgehenden Rechte durch Kräfte, deren Ziele nicht durch diese Motivation, wie bei der Kirchenasylgewährung, geprägt sind, kann sich über kurz oder lang auch zu einer Gefahr für den Rechtsstaat erwachsen.
 
 

4.4 Kirchenasyl aus strafrechtlicher Sicht

Die Gewährung von Kirchenasyl kann eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeits- und sogar Straftatbeständen erfüllen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Person, die sich in das Kirchenasyl flüchtet und denen, die Kirchenasyl gewähren. Die letzteren sind im Regelfall die Kirchengemeinde oder der Pfarrer selbst.

Der Flüchtling, also der Ausländer, erfüllt zweifelsfrei den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wenn er sich in das Kirchenasyl flüchtet, um die Abschiebung zu verhindern und kein Aufenthaltsrecht in Form einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung mehr vorliegt.

Für den Kirchenasylgewährenden ist der Katalog der möglichen Straftaten noch viel umfangreicher. Liegt bei dem Ausländer der Entschluß noch nicht vor, ist die Anstiftung, § 26 StGB, möglich. Liegt der Entschluß des Ausländers schon vor, so ist zumindest die Beihilfe, § 27 StGB, denkbar. Wie stark und wie weit die Unterstützung des Ausländers bei der Haupttat, also dem unerlaubten Aufenthalt bzw. der Widersetzung gegen die Ausweisung oder Abschiebung, reicht, ist völlig unerheblich. Beihilfe ist z.B. die Unterkunftsgewährung, die Versorgung mit Lebensmitteln oder die Geheimhaltung des Aufenthaltsortes gegenüber der Polizei oder der Ausländerbehörde. Weiterhin ist im Einzelfall Begünstigung, § 257 StGB, oder auch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB, möglich. Kommt es im Einzelfall möglicherweise zu einer Eskalation der Situation, so sind auch noch § 111 StGB - öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 240 StGB - Nötigung vorstellbar.

In letzter Konsequenz können auch die Straftatbestände des siebenten Abschnitts des besonderen Teils des StGB erfüllt sein. Hier ist besonders § 129 StGB einschlägig. Jedoch kann eine Reduktion auf die Bildung einer kriminellen Vereinigung nur erfolgen, wenn die Handlungen der Asylgewährenden ein gewisses Maß übersteigen. Dies ist unter anderem vermutlich, wenn eine Organisation gegründet wird, die sich als einziges Ziel setzt, Kirchenasyl zu gewähren und damit gegen staatliche Entscheidungen vor allem aktiven Widerstand zu leisten und dadurch die Vollziehung dieser Entscheidungen zu verhindern.(83) Eine Berufung auf Nothilfe (§ 32 StGB) oder Notstand (§ 34 StGB) ist nicht möglich.(84)

Ob eine Bestrafung ohne weitere Prüfung nur allein nach den Paragraphen des Strafrechts erfolgen kann, ist zu bezweifeln. Die Grundrechte, insbesondere die Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG, sind hier in die Betrachtung mit einzubeziehen. Eine Strafmilderung oder sogar ein Strafausschluß sind u.U. möglich. Das Bundesverfassungsgericht gibt in einer Entscheidung(85) zu bedenken, daß sich in einem Strafverfahren auf die Strafbemessung das Grundrecht der Gewissensfreiheit als "allgemeines Wohlwollensgebot gegenüber Gewissenstätern" auswirken soll.(86)

Die Freiheitsgarantien des Art. 4 Abs. 1 GG beschränken sich nicht nur auf das forum internum, sondern gerade auch auf die äußere Freiheit, also den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten.(87) Dazu gehört das Recht des einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln.(88) Diese und die bereits genannten Grundsätze, die vom BVerfG entwickelt wurden, gelten auch für das auf Gewissensfreiheit gestütztes Tätigwerden bzw. Unterlassen. Daher ist es möglich, daß das Kirchenasyl in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG fällt und selbst dann, wenn eine kirchenrechtliche Fundierung fehlt.(89)

Jedoch kann die gewissensmotivierte Tat keinen generellen Strafrechtsausschlußgrund darstellen. Es stellt sich aber die Frage, ob zumindest ein Entschuldigungsgrund vorliegt, der die Tat in einem milderen Lichte erscheinen läßt und somit zu einer Strafmilderung führt, die sogar bis zu einer Straffreiheit führen kann, je nachdem, um welche Straftaten es sich handelt. Im Fall des Kirchenasyls kollidieren mehrere Rechtsgüter, so daß ein Blick auf das Menschenbild des Grundgesetzes erfolgen muß.

Der Mensch ist Mitte und Maß von Staat und Recht, wobei überspitzter Individualismus ebenso abgelehnt wird, wie jede Art. von Kollektivismus.(90) Der einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemeinen Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt.(91)

Diese Schranken beziehen sich auch auf die vorbehaltlos garantierten Grundrechte - sie sind gewissen äußeren Grenzziehungen zugänglich.(92) Diese Grenzen dürfen sich selbstverständlich nur aus der Verfassung ergeben.(93) Die Tötung eines Mensches als religiöse oder kultische Handlung würde zum Beispiel hierunter fallen, da das Leben und die Würde des Menschen im Grundgesetz an oberster Stelle steht.

Vielfach wird eine Straflosigkeit bei der Kirchenasylgewährung unter Berufung auf das "Gesundbeterurteil"(94) (95) in Rede gestellt. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Grundsätze dieses Urteils aus dem Zusammenhang gerissen werden. Dann wäre die Straffreiheit oder Strafmilderung für den religiös motivierten Überzeugungstäter möglich. Ergebnis dieser Überlegung wäre, daß die Geltung des Strafrechtes, eine der größten freiheitsschützenden Errungenschaften des Rechtsstaates, in bedrohter Weise in Frage gestellt wird. Die Folgen wären nicht absehbar, da dann neuartige Gemeinschaften, die sich auch auf die Religionsfreiheit stützen können, dies ausnutzen könnten. Denen ist jedoch der Sittenkodex fremd, oder sie stehen ihm sogar feindlich gegenüber.(96)

Der ´Täter´ kann sich als Überzeugungstäter bezeichnen, dies führt aber nicht zu einer generellen Straffreiheit, sondern ggf. nur zu einer milderen Strafbemessung. Inwieweit eine Bestrafung von Pfarrern, die Kirchenasyl gewährt haben, überhaupt erfolgt, ist schwer zu sagen. Hierzu fehlt es in der Literatur an Beispielen. In einigen Fällen wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet, so unter anderem gegen den Pfarrer der evangelischen Johann-Sebastian-Bach Kirchengemeinde, Berlin-Lichterfelde, Erko Sturm. Ihm wurde Beihilfe zum Verstoß gegen das AuslG vorgeworfen.(97) Im übrigen kann sich nur der Kirchenasylgewährende auf eine Gewissensentscheidung berufen. Der Ausländer, der sich in das Kirchenasyl flüchtet, kann sich hierauf gerade nicht berufen, so daß ihn mit großer Sicherheit eine Strafverfolgung droht, zumindest nach dem AuslG.

Zu lösen ist der Konflikt zwischen der Gewissensfreiheit und den Interessen des Staates nach Befolgung der Gesetze und seiner Entscheidungen nur durch die Abwägung der im Widerstreit stehenden Rechtswerte. Voraussetzung ist aber unbedingt eine glaubhafte Gewissensentscheidung, um überhaupt in diesen Abwägungsvorgang eintreten zu können. In der Literatur wird teilweise die Meinung vertreten, daß dann das Handeln ohne strafrechtliche Konsequenzen bleiben muß. Dem kann man jedoch nicht ohne weiteres folgen, sondern man muß auf den konkreten Einzelfall abstellen. Sobald gewissen Grenzen überschritten werden, etwa, wenn die Anstiftung vorliegt oder öffentlich zur Begehung von Straftaten aufgerufen wird, kann der demokratische Rechtsstaat dies nicht tolerieren.
 
 

4.5 Weitergehende verfassungsrechtliche Betrachtungen

Es ist durchaus möglich, das Thema Kirchenasyl aus weiteren verfassungsrechtlichen Sichtweisen zu betrachten, z.B. welchen Einfluß die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG hier ausüben, ob sich aus Art. 1 GG für die Kirchenasylgewährenden noch möglicherweise weitere Rechte ableiten lassen oder welchen Einfluß eventuelles Gewohnheits- oder Völkerrecht spielt. Dies würde jedoch den Rahmen dieser Abhandlung sprengen. Daher sollen an dieser Stelle nur kurz einzelne Aspekte angesprochen werden.

Zunächst stellt sich in diesem Zusammenhang noch die wichtige Frage, ob kirchliche Gebäude durch Art. 13 GG geschützt sind. Der Wohnungsbegriff ist nach einer Entscheidung(98) des BVerfG weit auszulegen. Nach einer weiteren Entscheidung(99) sind das Pfarrhaus, Kirchengebäude, Gottesdiensträume, Sakristei mit Büro- und Nebenräumen in den Grundrechtsschutz mit einbezogen, soweit sie die räumliche Grundlage für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages bilden.(100)

Diese Problematik ist besonders im Zusammenhang mit einem etwaigen polizeilichen Eingreifen interessant und wird durch die Änderung des Art. 13 GG zusätzlich an Bedeutung gewinnen.

Wie bereits ausgeführt, ist der Konflikt zwischen materieller Gerechtigkeit und formeller Rechtmäßigkeit inhärent und permanent.(101) Mit dieser Aussage und unter Bezugnahme auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 GG wird darauf verwiesen, daß es sich um die Durchsetzung von versagtem Recht und nicht um Rechtsbruch handelt. Außerdem würde der ´zivile Ungehorsam´ erst nach Ausschöpfung aller Mittel und aus dem ´kleinen´ Widerstand entstehen. Die Handlungen wären auch nicht zum persönlichen Vorteil, und ein Gesetzesverstoß würde in begrenztem Umfang in Kauf genommen, und der Rechtsstaat sei dadurch nicht in Gefahr.(102) Würde man diesen Gedanken fortsetzen, wäre eine Abgrenzung nicht mehr möglich und der demokratische Rechtsstaat erheblich in Gefahr, eine so weitreichende Asylgewährung durch den Staat sicher nicht mehr möglich.
 
 

5 Zusammenfassende Betrachtung mit dem Versuch,Alternativen aufzuzeigen und die Akzeptanz zu
dokumentieren

Im Vorangegangenen ist schon deutlich geworden, daß es kaum ein Thema gibt, welches so kontrovers diskutiert wird und bei dem sich keine herrschende Meinung als von allen Seiten akzeptierte Lösung abzeichnet.

Die Meinung ist davon abhängig, ob der sie vertretene ein Bevollmächtigter der Kirche oder ein Vertreter des Staates ist. Selbst innerhalb der Kirche ist es äußerst umstritten, ob es legal und legitim ist, daß die Kirche Kirchenasyl gewährt. Dieser Widerstreit der Meinungen ist dadurch zu erklären, daß es eine Trennung zwischen Kirche und Staat gibt, Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 1 WRV, der Staat der Kirche aber weitreichende Freiheiten im Grundgesetz garantiert.

Betrachtet man das Thema Kirchenasyl aus rein staatlicher Sicht, d.h., mit der Maßgabe, daß das Kirchenasyl in der Rechtsordnung kein geltendes Recht ist, so kann man fortführen, daß bei der Kirchenasylgewährung gegen geltendes Recht verstoßen wird und es sich daher um Unrecht handelt. Die Motive können ehrenwerter Natur seien, die Handlungen können als ´ziviler Ungehorsam´ beschönigt, als ´Beistand´ verdunkelt oder als ´Asyl von unten´ mit einem demokratischer Anstrich versehen werden. Es bleib eine Gesetzesverletzung. Dabei ist es unerheblich, daß es das Kirchenasyl schon vor dem Rechtsstaat gab. Dem Staat wird eine gewisse Willkürlichkeit bei der Asylentscheidung vorgeworfen, jedoch zeichnet gerade die Kirchenasylgewährung eine gewisse Willkürlichkeit aus, denn es wird nicht jedem von Abschiebung bedrohten Ausländer Kirchenasyl geboten, sondern nur einzelnen, wobei ein einsichtiges Auswahlverfahren meist nicht zu erkennen ist. Genau an dieser Stelle ist das anti-rechtsstaatliche Handeln nicht zu verneinen. Die nicht immer eindeutigen Aussagen der Kirchenleitungen sind ebenso problematisch. Die Kirchen genießen, wie bereits mehrfach erwähnt, gewisse Privilegien. Gleichzeitig sind sie auch Körperschaften des öffentlichen Rechtes bzw. können diesen Status beantragen, Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 4 bis 6 WRV. Daraus und aus ihrer Bedeutung in der Gesellschaft ergibt sich eine besondere Bindung an das öffentliche Recht. Letztendlich trägt der jeweilige Pfarrer die Verantwortung und nicht die Kirchenleitung, die sozialen Folgekosten nicht die Kirche, sondern die Allgemeinheit.(103) Diese Betrachtung ist sicher sehr drastisch, aber juristisch korrekt. Jedoch wird ein wesentlicher Aspekt hier außer Acht gelassen - die Menschlichkeit.

Allein aus dieser Sicht betrachtet, müßte jedem von Abschiebung bedrohten Ausländer Kirchenasyl gewährt werden, da jedem dieser Menschen möglicherweise ein Schicksal droht. Doch wem droht kein menschliches Schicksal? An diesem Punkt kommt neben der Beantwortung dieser Frage auf die Kirche ein weiteres Problem zu - wer soll das bezahlen? Dieses Problem stellte sich schon in der Geschichte, als es der Kirche immer schwerer fiel, diese Lasten zu tragen.

Bayerns Innenminister Günter Beckstein wartete in diesem Zusammenhang mit einem ganz ungewöhnlichen Vorschlag(104) auf: Den Kirchen sollen demnach gewisse Kontingente zur Aufnahme von abgelehnten Asylbewerbern eingeräumt werden, wenn die Kirchen bereit sind, die Kosten hierfür zu tragen. Dieser Vorschlag stieß auf prompte Ablehnung der Kirchen. Der Sprecher der EKD Schoeb sagte hierzu:(105) Es dürfe den Kirchen "kein Sonderraum geschaffen werden, der nur als Deckmantel für die Schwächen des Asylrechts herhalten muß". Den Hintergrund dieses Vorschlages verkannte der Asylreferent der EKD Affolderbach, denn für ihn ist es keine "rechtlich sehr schwierige Situation", wenn die Kirche die Gewährung des Asylrechts sich selbst anmaßt.(106) Der Vorschlag Becksteins wurde auf Anregung des CSU Vorsitzenden Theo Waigel einer Kommission übertragen. Seitdem ist in der Literatur nichts mehr darüber geschrieben worden bzw. dieser Vorschlag von der Kirche weiter kommentiert worden.

Thüringens Innenminister Richard Dewes gesteht kirchlichen Einrichtungen eine gewisse Schutzfunktion für Flüchtlinge zu. Obwohl es das Kirchenasyl im rechtlichen Sinne nicht gibt, sollten sich staatliche Stellen in diesem Fall zurückhalten. In Thüringen werden Abschiebeentscheidungen noch einmal überprüft, dies soll jedoch nicht dazu führen, daß gleiche Sachverhalte ungleich behandelt werden, und etwaige Sonderregelungen für einzelne von guten Freunden abhängen.(107) Dieser Meinung kann man sich durchaus anschließen.

Ergebnis all dieser Betrachtungen kann dann nur sein, daß die Kirchenasylgewährung keinen Ausweg darstellen kann. Wäre dies so, würde der staatliche Letztentscheidungsanspruch negiert, und der Kirchenasylgewährende würde seine Entscheidung über die Entscheidung des Staates und eventuell sogar über die Entscheidungen unabhängiger Gerichte stellen. Die Kirchengemeinde würde sich als Oberinstanz im Asylverfahren verstehen.(108)

"Die Kirche ist kein rechtsfreier Raum, und sie beansprucht auch nicht das Recht auf Kirchenasyl."(109) "Es gibt im rechtlichen Sinn kein Kirchenasyl."(110) Dies sind Aussagen der Kirchenleitungen, an die sich aber nicht alle Gemeinden halten und nach wie vor Kirchenasyl gewähren. Motiv hierzu wird das Gebot der Menschlichkeit sein. Ob dies aber ausreicht, ein rechtsstaatlich beständiges Ergebnis zu erzielen, mag zu bezweifeln sein.

"Die Forderung nach "Kirchenasyl" zielt darauf, rechtsfreie Räume zu schaffen und den Geltungsbereich der Gesetze einzuschränken. Ein Staat, der dieses hinnimmt, gibt sich selbst auf. Eigene Überzeugungen berechtigen in einer freiheitlichen Demokratie nicht zum Rechtsbruch. Wenn einige Vertreter der Kirchen die getroffenen Regelungen zum Schutz politisch Verfolgter nicht für ausreichend halten, so haben sie in einer Demokratie die Möglichkeit, auf eine Änderung des geltenden Rechts hinzuwirken."(111)

Es kann ein Gebot der Menschlichkeit sein, gegen unmenschliche Handlungen und Entscheidungen vorzugehen, jedoch nur auf dem Weg der Rechtsstaatlichkeit, denn unrechtes Handeln ist häufig besonders unmenschlich.
 
 

1. Vgl. Rothkegel, Ralf: Kirchenasyl - Wesen und rechtlicher Standort, ZAR 3/1997, S. 121
2. Vgl. Quandt, Jürgen: Kirchenasyl - ein praktischer Wegweiser für Gemeinden, in: Just, Wolf-Dieter: Asyl von unten, Originalausgabe, Reinbek, 1993, S.193 (194)
3. Vgl. Lob-Hüdepohl, Andreas: Der Einzelne? Die Gemeinde? Die Gesamtkirche? - Theologisch-ethische Überlegungen zu Verantwortlichkeiten beim "Kirchenasyl", owA, S. 3
4. Vgl. Quandt, Jürgen: Kirchenasyl - ein praktischer Wegweiser für Gemeinden, in: Just, Wolf-Dieter: Asyl von unten, Originalausgabe, Reinbek, 1993, S.193 (194)
5. Zitiert bei: Steinmaier, Walter, Pfarrer: Gottes Wort als Auftrag, Referat beim Studientag zum Kirchenasyl am 18.02.1995 in Augsburg in: Info-Dienst >Asyl in der Kirche<, Nr. 7 / 1995, S. 54
6. Der jeweiligen Landesverfassung
7. Vgl. Jacobs, Uwe Kai: Kirchliches Asylrecht, Aspekte zu seiner geschichtlichen und gegenwärtigen Geltungskraft, ZevKR 35, 1990, S. 25 (34)
8. Vgl. Münch, Ursula: Asylpolitik in der BRD, Entwicklung und Alternativen, 2. Auflage, Opladen, 1993, S. 13
9. Reuter, Hans-Richard: Subsidiärer Menschenrechtsschutz: Bemerkungen zum Kirchenasyl aus protestantischer Sicht, ZRP 3/1996, S. 97 (101)
10. Vgl. Reuter: aaO, S. 101
11. Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau: "Gesichtspunkte zum Asyl in Kirchengemeinden; zitiert bei Maaßen, Hans-Georg: "Kirchenasyl" und Rechtsstaat, KuR, 1997, S. 37 (38)
12. Vgl. Müller, Markus: Die Anordnung von Abschiebungshaft bei Kirchenasyl, ZAR, 4/1996, S. 170 (171)
13. Maaßen: aaO, S.39, mit Hinweis auf Art. 16a GG und §§ 51, 53 AuslG
14. Rothkegel: aaO., S. 121 (123)
15. Vgl. Just, Wolf-Dieter: Asyl von unten, Originalausgabe, Reinbek, 1993, S. 73
16. Vgl. Just: aaO, S. 82
17. Vgl. Just: aaO, S. 82, 83
18. Vgl. Just: aaO, S. 83
19. Vgl. Just: aaO, S. 83
20. Vgl. Just: aaO, S. 83
21. Stauffer, Wolfram, Pfarrer: taz, 05.05.1994, zitiert bei Maaßen, aaO, S. 38
22. Lehmann, Karl, Bischof in einem Brief an den Bundesinnenminister vom 16.05.1994 in: Christ und Welt - Rheinischer Merkur vom 20.05.1994; zitiert bei Maaßen, aaO, S. 38
23. Vgl. Asyl in der Kirche (Hrsg.): Arbeitsgruppe "Handreichung zum Kirchenasyl", Textentwürfe, Berlin, 1995, S. 9 ff
24. Vgl. Kaltenborn, Markus: Kirchenasyl, DVBl., 1993, S. 25 (26)
25. Vgl. Kaltenborn: aaO, S. 26, mwN
26. Zitiert bei Weizsäcker, Beatrice von: "Die Kirchen müssen Asyl gewähren", DRiZ, 1994, S. 271
27. Vgl. Kaltenborn: aaO, S. 26, mwN
28. Vgl. Kirchenleitung der evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, Handreichung zum Thema "Asyl in der Kirche" in: Kirchenasyl - Materialien 1 - 1996, Asyl in der Kirche Berlin e.V., 1996, S. 57 ff
29. Zitiert bei Kaltenborn: aaO, S. 26, mwN
30. Vgl. Rothkegel: aaO., S. 121 (124 f.)
31. Vgl. Reuter: aaO, S. 98
32. Vgl. Riedel-Spangenberger, Ilona: Der Rechtsschutz des Asyls im Kirchenrecht - Zur Motivation und Rezeption des kirchlichen Asylrechts, KNA - ÖKI, 03.10.1995, S. 5 (6) mwN; in: Asyl in der Kirche (Hrsg), Kirchenasyl, Materialien 1- 1996, S. 35 ff
33. Vgl. Reuter: aaO, S. 98
34. Vgl. Reuter: aaO, S. 98
35. Vgl. Riedel-Spangenberger: aaO, S. 7, mwN
36. Vgl. Riedel-Spangenberger: aaO, S. 7, mwN
37. Vgl. Flor, Georg: Asylrecht - Von den Anfängen bis heute, Berlin, 1988, S. 126 - 145, in: Schindehütte, Martin, Materialien zum Kirchenasyl, owA, S. 18 (22)
38. Vgl. Flor, Georg: aaO, S. 23; vgl. Riedel-Spangenberger: aaO, S. 8, mwN
39. Vgl. Riedel-Spangenberger: aaO, S. 8, mwN
40. Zitiert nach Flor, Georg: aaO, S. 25
41. Vgl. Jacobs: aaO, S. 31
42. Vgl. Asyl in der Kirche (Hrsg.): Arbeitsgruppe "Handreichung zum Kirchenasyl", Textentwürfe, Berlin, 1995, S. 10
43. 39. Gesetz zur Änderung des GG vom 28.06.1993, BGBl I S. 1002
44. Vgl. Kaltenborn: aaO, S. 25 f, mwN
45. Vgl. Müller: aaO, S. 172, mwN
46. Vgl. Fn 19
47. Vgl. Tilch, Horst (Hrsg.): Deutsches Rechtslexikon, 2. Auflage, München, 1992, S. 120; vgl. Münch, Ingo von; Kunig, Philip (Hrsg.): Grundgesetz Kommentar, 4. Auflage, München 1992, S.304
48. BVerfGE 24, 236 (246)
49. BVerfGE 24, 236 (246)
50. Vgl. Münch, Kunig,: aaO, S.319
51. Vgl. Kaltenborn: aaO, S. 27, mwN
52. Vgl. Grothe, Rainer; Kraus, Dieter: JuS 1997, Heft 4, S. 345 (347)
53. BVerfGE 93, 1 (16)
54. BVerfGE 16, 147 (158); 21, 207 (208)
55. Vgl. Grothe, Kraus: aaO, S. 348
56. Löwe, Hartmut, Prälat, Bevollmächtigter des Rates der EKD bei der BRD und den Europäischen Gemeinschaften in: Evangelische Kommentare 27, 1994, S. 472 (473)
57. Vgl. Grothe, Kraus: aaO, S. 348
58. BVerfGE, 32, 98 (107), BVerfGE 52, 223 (246)
59. Vgl. Renck, Ludwig: Bekenntnisfreiheit und Kirchenasyl, NJW 1997, Heft 32, S. 2089 (2090); Geis, Max-Emanuel: Kirchenasyl im demokratischen Rechtsstaat, JZ 1997, S. 60 - 67
60. BVerfGE 19, 206 (219)
61. BVerfGE 42, 333
62. Vgl. Münch, Kunig,: aaO, S.1615
63. So u.a. Heinhold, Hubert: Asylrechtskundige Beratung durch Sozialarbeiter und Ehrenamtliche, ZAR, 3/1997, S. 119
64. So z.B. a.A. Geis: aaO, S. 60 - 67
65. BVerfGE 24, 236 (246)
66. Vgl. Renck: aaO, S. 2090
67. Vgl. Grothe, Kraus: aaO, S. 348
68. BVerfGE 12, 44 (55), BVerwGE 9, 97 f
69. Vgl. Tilch: aaO, S. 257
70. BVerfGE 32, 98 (107)
71. Vgl. Maaßen: aaO, S. 42
72. BVerfGE 3, 225 (237); 7, 194 (196)
73. BVerfGE 47, 146 (165)
74. BVerfGE 60, 253 (269, 295 f.)
75. BVerfGE 3, 225 (232); 6, 132 (198); 6,389 (414)
76. Apg. 5, 29
77. BVerfGE 32, 98 (107); 33 ,23 (29); 52 ,223 (247)
78. BVerfGE 33, 23 (29)
79. Vgl. Maaßen: aaO, S. 46
80. Vgl. Maaßen: aaO, S. 49
81. Vgl. Maaßen: aaO, S. 49
82. Katechismus der katholischen Kirche, Ziff. 2239
83. Weiterführende Betrachtungen u.a. bei: Maaßen: aaO, S. 44; Huber, Bertold: Sanctuary: Kirchenasyl im Spannungsverhältnis von straf-rechtlicher Verfolgung und verfassungsrechtlicher Legitimation, ZAR 4/1988, S.153
84. Vgl. hierzu mwN und Erläuterungen Maaßen: aaO, S. 45
85. BVerfGE 32, 98 (109)
86. Weitere Nachweise bei: Rothkegel: aaO, S. 128
87. BVerfGE 24, 236 (245)
88. BVerfGE 32, 98 (106)
89. Vgl. Huber: aaO, S. 156
90. Vgl. Tilch: aaO, S. 990
91. BVerfGE 4, 7 (15)
92. Vgl. Huber: aaO, S. 156
93. BVerfGE 32, 98 (108)
94. BVerfGE 32, 98
95. Weitere Erläuterungen zum Urteil u.a. bei Maaßen: aaO, S. 47
96. Vgl. Maaßen: aaO, S. 49 mit Hinweis auf Campenhausen, Axel Freiherr von, in : Isensee,/Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechtes, § 136, Rn. 58
97. Vgl. Die Welt vom 13.03.1995, taz vom 14.03.1995
98. BVerfGE 32, 54 (68 ff)
99. BVerfGE 57, 220 (243) - BVerfG entnimmt dem Art. 13 GG ein Hausrecht der Anstalten und betrachtet es als eine Ausprägung des kirchlichen Selbstverwaltungsrechtes aus Art. 140 GG iVm Art. 137 WRV
100. Vgl. Grothe, Kraus: aaO, S. 350 mwN und weiteren Erläuterungen
101. Vgl. Renck: aaO, S. 2091
102. Vgl. Renck: aaO, S. 2091; Rothkegel: aaO, S. 128; Wenzel, Joachim: Widerstand und Recht, Gewissen und Unrecht, DRiZ 1995, S. 7 (11)
103. Vgl. Münch, Ingo von: "Kirchenasyl": ehrenwert, aber kein Recht, NJW 1995, S. 565 (566)
104. Vgl. Münch, Ingo von: "Kirchenasyl": Wer soll das bezahlen?, NJW 1995, S. 2271
105. Zitiert bei Münch: Fn 101, S. 2271
106. Zitiert bei Münch: Fn 101, S. 2271
107. Info-Dienst Bundesarbeitsgemeinschaft >Asyl in der Kirche<, Nr. 7 1995, S. 50
108. Vgl. Maaßen: aaO, S. 41
109. Engelhardt, Klaus, Ratsvorsitzender der EKD und Landesbischof: Hamburger Abendblatt Nr. 175 vom 29./30. 07. 1995 S. 4, zitiert bei Münch: Fn 101, S. 2271
110. Doering, Valentin, Prälat und Leiter des katholischen Büros Bayern und Sprecher der Freisinger Bischofskonferenz, FAZ Nr. 167 vom 21. 07. 1995, S. 4, zitiert bei Münch: Fn 101, S. 2271
111. Marschewski, Erwin, innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion: Private Überzeugungen berechtigen nicht zum Rechtsbruch, 14. 07. 1997, http://www.cdu.de/marsc48i.htm